Satzung 2011

Satzung des „Musikverein und Blasorchester Hörden e.V.“ 76571 Gaggenau-Hörden
Alle Bezeichnungen sind geschlechtsneutral.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Musikverein und Blasorchester Hörden e.V.“ und hat
    seinen Sitz in Gaggenau-Hörden.
  2. Der Verein ist unter der Vereinsregisternummer VR 309 in das Vereinsregister des
    Amtsgerichts Rastatt eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Übergeordnete Institutionen

Der Verein ist Mitglied des „Bundes Deutscher Blasmusikverbände“ und darin Mitglied des „Blasmusikverbandes Mittelbaden e.V.“ in der „Bezirksgruppe Murgtal“.

§ 3 Zweck und Ziele

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein dient der Förderung von Kunst und Kultur.
  3. Die Tätigkeit des Vereins besteht in der Ausübung und Förderung der Blasmusik auf breiter Basis sowohl in seiner traditionellen Form, als auch in seiner neuzeitlichen Weiterentwicklung, verbunden mit der Pflege heimatlichen Brauchtums und der örtlichen Verbundenheit.
  4. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Ziele.
  5. Um diesen Zweck zu erreichen, nimmt der Verein folgende Aufgaben wahr:
    a) Förderung, Ausbildung und Weiterbildung der musizierenden Mitglieder in fachlicher Hinsicht sowie Förderung der allgemeinen Vereinsverbundenheit
    b) Unterstützung der musikalischen Jugendarbeit und der allgemeinen Jugendpflege in der eigenen Bläserjugend
    c) Unterhaltung eines Orchesters aus den Mitgliedern des Orchesters
    d) Durchführung von Konzerten und sonstigen kulturellen Veranstaltungen
    e) Teilnahme an Veranstaltungen befreundeter Musikvereine, des Blasmusikverbands und des Bundes Deutscher Blasmusikverbände
    f) Förderung internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen Austauschs

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die den Zielen des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

    § 5 Mitgliedschaft

    Dem Verein gehören an:
    Aktive Mitglieder (Musiker und Jungmusiker, Vorstandsmitglieder)
    Passive Mitglieder
    Ehrenmitglieder
  1. Aktive Mitglieder können natürliche Personen werden, die ein geeignetes Instrument spielen. Als Jungmusiker gelten musizierende Mitglieder bis zum vollendeten 26. Lebensjahr und solche, die sich in Ausbildung befinden.
  2. Passive Mitglieder sind natürliche Personen oder juristische Personen, welche die Aufgaben des Vereins ideell oder materiell unterstützen.
  3. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein und die Blasmusik besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch den Gesamtvorstand.

§ 6 Aufnahme

  1. Musizierendes Mitglied kann jeder Musikfreund werden, der ein in einem Blasorchester gebräuchliches Instrument spielen kann. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in Absprache mit dem Musikervorstand, nachdem der Aufnahmesuchende schriftlich oder mündlich einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Anträge von Personen unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten.
  2. Die Aufnahme passiver Mitglieder erfolgt auf entsprechenden Antrag durch den Vorstand.
  3. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung, die von der Vollversammlung oder vom Gesamtvorstand beschlossenen Mitgliedsbedingungen sowie die unter §8 aufgeführten Rechte und Pflichten an.
  4. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Vollversammlung. Ihre Entscheidung ist endgültig.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
    a) Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist mindestens drei Monate zuvor dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
    b) Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen diese Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Verein schädigen, können durch den Gesamtvorstand ausgeschlossen werden. Gegen die Entscheidung des Gesamtvorstandes kann Einspruch erhoben werden, über den die Vollversammlung entscheidet. Die Entscheidung der Vollversammlung ist endgültig. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung. Der Beschluss wird schriftlich unter der zuletzt bekannten Anschrift mitgeteilt.
  2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein. Entrichtete Beiträge und sonstige Zuwendungen an den Verein werden nicht zurückerstattet.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Recht,
    a) nach den Bestimmungen dieser Satzung an Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. Das schließt eine gegebenenfalls notwendige finanzielle Beteiligung nicht aus.
    b) sich von den zuständigen Mitarbeitern des Vereins bei der Aus- und Fortbildung in einem geeigneten Musikinstrument unterstützen zu lassen.
    c) Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch den Verein verliehen oder vermittelt werden.
  2. Alle Mitglieder haben die Pflicht,
    a) die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen,
    b) an den Musikproben teilzunehmen und sich an den musikalischen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen,
    c) den von der Generalversammlung festgesetzten Beitrag jährlich im Voraus zu bezahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten. Aktive und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
    d) eine Veränderung der Postadresse dem Vorstand mitzuteilen.

§ 9 Datenschutz

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert.
  2. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
  3. Als Mitglied des Blasmusikverbandes Mittelbaden e.V. ist der Verein verpflichtet, die Daten seiner Mitglieder in elektronischer Form an den Verband zu melden.
  4. Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung.
  5. Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gewährt der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis.
  6. Beim Austritt werden personenbezogene Daten des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Sämtliche Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 10 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Entscheidungsorgan des Vereins. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen:
    a) Mindestens einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung, möglichst im ersten Quartal. Die Benachrichtigung der Mitglieder muss mindestens zwei Wochen zuvor erfolgen durch Bekanntgabe im Amtsblatt der Stadt Gaggenau (Gaggenauer Woche) sowie in den Tageszeitungen „Badisches Tagblatt“ und „Badische Neueste Nachrichten“. Der Vorstand ist berechtigt, soweit von Seiten des Mitglieds angegeben, eine schriftliche Einladung auch an eine zuvor genannte E-Mail-Adresse zu senden.
    b) Auf Beschluss des Vorstandes auf gleiche Weise wie bei §11 Abs.1a.
    c) Auf Verlangen von mindestens 1/4 der Mitglieder unter Angabe der Gründe für die Einberufung. Die Benachrichtigung erfolgt wie bei §11 Abs.1a.
    d) Der erste Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann bei besonderem Bedarf im Interesse des Vereins eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist berechtigt, die Einladungsfrist für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf eine Woche zu verkürzen, wenn dies wegen der besonderen Bedeutung und der Dringlichkeit erforderlich ist.
  2. Anträge und Anregungen sind bei dem Vorsitzenden bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung einzureichen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich.
  4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    a) Wahl der Vorstandsmitglieder
    b) Wahl der zwei Kassenprüfer
    c) Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer
    d) Genehmigung der Haushaltsführung und der Grundsätze künftiger Finanzplanung
    e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    f) Entlastung des Vorstands nach Anhörung der Kassenprüfer
    g) Bearbeitung fristgerecht eingereichter Anträge
    h) Entscheidung über Mitgliedsaufnahmen- oder ausschlüsse in Einspruchsfällen
    i) Bestätigung der Jugendordnung sowie weiterer Vereinsordnungen.
    j) Erlass und Änderung der Ehrungsordnung
    k) Änderung der Satzung
    l) Auflösung des Vereins
  5. In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr stimmberechtigt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  6. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ab mindestens 20 erschienen stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig.
  8. Abstimmungen und Wahlen werden in der Regel offen durchgeführt. Eine geheime Abstimmung hat dann zu erfolgen, wenn:
    – bei Personenwahlen dies vom mindestens einem der stimmberechtigten Mitglieder,
    – bei Fragen allgemeiner Bedeutung dies von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder gegenüber dem Sitzungsleiter verlangt wird
  9. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  10. Die Mitgliederversammlung leitet der erste oder zweite Vorsitzende oder ein von ihnen bestimmter Versammlungsleiter.
  11. Die Arbeit der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Nachprüfung der Richtigkeit der Belege und der Buchungen nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die gewählten Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins nach Ablauf eines Jahres zu prüfen und hierfür einen Prüfungsbericht abzugeben. Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder Beschlusses der Mitgliederversammlung kann auch außerhalb der jährlichen Prüfungstätigkeit eine weitere Kassenprüfung aus begründetem Anlass vorgenommen werden.

§ 12 Gesamtvorstand (Verwaltungsrat)

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
    1.Vorsitzender
    Stellvertretender Vorsitzender
    Kassier
    Stellvertretender Kassier
    Schriftführer
    Stellvertretender Schriftführer
    Jugendleiter
    Stellvertretender Jugendleiter
    Musikervorstand (Vorstand der Gesamtkapelle)
    Stellvertretender Musikervorstand
    mehrere Beiräte (Verwaltungsräte)
    Die Zahl der Beiräte muss so gewählt werden, dass im Gesamtvorstand mehr als die Hälfte der Mitglieder aktive Musiker sind.
  2. Der Gesamtvorstand ist verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er beschließt über die laufenden Angelegenheiten und veranlasst alles, was dem Wohle des Vereins dient, soweit nicht die Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder des Gesetzes zuständig ist.
  3. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1.Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter des Vorsitzenden verpflichtet, das Vorstandsamt auszuüben, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist oder er von diesem mit der Vertretung beauftragt wird.
  4. Der Gesamtvorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.
  5. Die Sitzungen des Gesamtvorstands werden vom Vorsitzenden einberufen, oder wenn
    mindestens drei Vorstandsmitglieder dies wünschen.
  6. Zu den Sitzungen des Gesamtvorstands kann der musikalische Leiter nach Entscheidung des Vorstands eingeladen werden und hat dann beratende Funktion aber kein Stimmrecht.
  7. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  8. Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins, insbesondere Vorstandsmitglieder, Abteilungsleiter und Kassenprüfer, üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Für die ehrenamtliche Tätigkeit kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung unter Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt werden kann.

§ 13 Orchester

  1. Zum Orchester gehören alle Musiker, die ein geeignetes Instrument spielen können und am Musizieren in diesem Ensemble Freude haben. Bei den Jungmusikern werden die Leistungsvoraussetzungen für ein Mitspielen in der Jugendordnung geregelt. Bei Erwachsenen entscheidet das Orchester über die Aufnahme eines Mitglieds ins Ensemble.
  2. Die Musiker wählen mit einfacher Mehrheit den Musikervorstand sowie dessen Stellvertreter. Diese werden automatisch Mitglieder des Gesamtvorstandes.
  3. Die Musiker wählen den musikalischen Leiter (Dirigenten) des Orchesters und beauftragen den Vorstand, mit diesem einen entsprechenden Arbeitsvertrag abzuschließen. Der musikalische Leiter ist für die musikalische Arbeit im Orchester verantwortlich. Das gilt insbesondere für die Zusammenstellung des Repertoires und die Programme beim Auftreten des Gesamtorchesters in der Öffentlichkeit.
  4. Die Musiker des Gesamtorchesters können einen Notenausschuss wählen, der den musikalischen Leiter mit Anregungen bei der Literaturauswahl unterstützt.
  5. Das Gesamtorchester ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte aller Orchestermitglieder anwesend ist.

§ 14 Bläserjugend

  1. Die Bläserjugend ist die Gemeinschaft der musizierenden Jugendlichen innerhalb
    dieses Vereins.
  2. Aufgaben und Organisation der Bläserjugend werden in einer getrennten Jugendordnung organisiert, die von der Mitgliederversammlung des Vereins zu bestätigen ist.
  3. Der Vereinsvorstand ist berechtigt, sich jederzeit über die Aktivitäten und die Geschäftsführung der Bläserjugend zu unterrichten.
  4. Die Vereinsjugend wird in ideeller, wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch den Vereinsvorstand unterstützt. Über die Jugendordnung ist sichergestellt, dass die Bläserjugend eine Selbstständigkeit in der Führung und Verwaltung der ihr zugewiesenen Mittel erhält. Soweit nicht in der Jugendordnung geregelt, ist die Vereinsjugend verpflichtet, jährlich einen Haushaltsplan zu erstellen und eine Jahresrechnung dem Vorstand vorzulegen. Der Haushaltsplan und die Jahresrechnung bedürfen der Bestätigung durch den Vereinsvorstand.

§ 15 Wahlen

  1. Die Mitglieder des Gesamtvorstands werden von der jährlichen Mitgliederversammlung für die Amtszeit von zwei Jahren gewählt.
  2. Der 1. Vorsitzende und der Schriftführer werden nicht im gleichen Jahr wie die übrigen Vorstandsmitglieder gewählt, um bei Amtsübergabe einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten.
  3. Die zwei Kassenprüfer werden jährlich neu gewählt. Sie gehören dem Vorstand nicht an.
  4. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so muss in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorgenommen werden. Bis zur Ersatzwahl ist der Vorstand berechtigt, ein Mitglied kommissarisch mit der Aufgabe des Ausgeschiedenen zu beauftragen, sofern nicht ein gewählter Stellvertreter die Aufgaben übernimmt. Das gilt auch für die Kassenprüfer.
  5. Scheidet während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gesamtvorstands aus, erfolgen Neuwahlen in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach dem Ausscheiden derselben.
  6. Vor Beginn der Wahlen wird ein Wahlleiter in offener Abstimmung gewählt, der die Wahlen durchführt.
  7. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält und die Wahl annimmt.
  8. Die Mitglieder des Gesamtvorstands haften nicht für Schäden, die im Rahmen der Aufgabenerfüllung entstanden sind und nur auf fahrlässigem Verhalten beruhen.

§ 16 Ehrungen

Die Durchführung von Ehrungen wird in einer Ehrungsordnung festgelegt.

§ 17 Satzungsänderung

Eine Änderung dieser Satzung erfordert die ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder der Mitgliederversammlung. Zur Änderung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen, der auf der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung aufgeführt sein muss.

§ 18 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfordert mindestens die ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der beschlussfähigen Mitgliederversammlung. Zur Änderung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen, der auf der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung aufgeführt sein muss.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks wird das verbleibende Vermögen an die Stadtverwaltung übertragen mit der Auflage, es zu verwalten bis in Hörden ein anderer Musikverein gegründet wird, um es dem neu gegründeten Verein zu übergeben. Dieser neu gegründete Musikverein muss ebenfalls ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des §4 dieser Satzung verpflichtet sein.
  3. Wird innerhalb von 10 Jahren kein Verein in diesem Sinne gegründet, so hat die Stadtverwaltung das Vermögen gemeinnützigen Zwecken zur Förderung musikalisch/kultureller Aufgaben zu verwenden.
  4. Dieser Beschluss über die künftige Verwendung des Vermögens bedarf aber erst noch
    der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 13.04.2011 beschlossen worden und trat in Kraft am 8.11.2011 nach dem Eintrag ins Vereinsregister.